Statuten

§ 1 Name
§ 1.1 Unter dem Namen DriftTeam Switzerland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
§ 1.2 Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
§ 2 Sitz und Anschrift
§ 2.1 Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.
§ 2.2 DriftTeam Switzerland
c/o Tobias Fässler
Chalchegg 11
8495 Schmidrüti
c/o, Miriam Dutto
Höheweg 37
CH-3054 Schüpfen
Mülibüüne 2
3422 Kirchberg
Dahlienweg 4e
3422 Kirchberg
§ 3 Sinn und Zweck der Vereinigung
§ 3.1 Der Verein DriftTeam Switzerland bezweckt die Vereinigung von Motorsportlern und deren Freunde, als Unterstützung jener, die aktiv Motorsport im Bereich Drift betreiben, sowie auch den gesellschaftlichen und gemütlichen Aspekt.
§ 3.2 Besuche von diversen Veranstaltungen, gemeinsame Ausflüge, gegenseitige Hilfeleistung
sowie auch der Versuch einmal pro Jahr einen Motorsportanlass zu organisieren.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
§ 4.2 Aufnahmegesuche sind schriftlich, via Mitglieder-Antragsformular auf der Homepage www.driftteam.ch, an den Präsidenten zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
Über die Aufnahme entscheidet ein Mitglied des Vorstandes mit der Unterschrift auf dem Mitglieder Antrag des Neumitgliedes.
§ 4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Ausschluss
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt.
Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
Todesfall
Beim Todesfall eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft sofort.
§ 5 Jahresbeiträge
§ 5.1 Es bestehen folgende Möglichkeiten einer Mitgliedschaft

¤ Mitgliedschaft                                    CHF 100.-
Der Status Mitglied ist für alle im Club aktiven und passiven Personen.

¤ Mitgliedschaft für Minderjährige           CHF  50.-
(mit Unterschrift des Gesetzlichen Vertreters/Vormundes gültig)
Der Status Mitglied ist für alle im Club aktiven und passiven Personen.

¤ Gönnerschaft                                    CHF  50.-
Der Status Gönner ist für Personen vorgesehen, welche nicht aktiv und passiv dem Club bereit stehen, sondern den Club im Sinne des Betrages unterstützen wollen.

§ 5.2 Mitgliederbeiträge sind 30 Tage ab Versanddatum der Mitgliederrechnung zu bezahlen.

Wird der Jahresbeitrag nach Erhalt der Mitgliederrechnung nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, wird eine Mahnung an das betreffende Mitglied gesendet mit Zahlungsfrist weiterer 30 Tage. Der Austritt erfolgt automatisch nach der zweiten Mahnung, welche weitere 10 Tage Zahlungsfrist gewährt, die nicht fristgerecht beglichen wird.

§ 5.3 Der Jahresbeitrag kann vom Vorstand den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden.
§ 5.4 Bereits bezahlte Jahresbeiträge werden dem Mitglied nicht rückerstattet, sollte im laufenden Kalenderjahr der Austritt, Ausschluss oder Todesfall erfolgen. Auch eine Teil-Rückerstattung wird nicht gewährt.
§ 5.5 Im ersten Mitglieds-Jahr fallen einmalig zusätzlich CHF 120.- für die obligatorische Clubbekleidung (Schlüsselband, Cap, T-Shirt, Hemd und 2x20cm Kleber inkl. Postversand) an.
§ 5.6 Im ersten Mitglieds-Jahr fallen einmalig zusätzlich sFr. 100.- für das obligatorische Sitzungsdepot auf ein separates Konto an.
Das  Guthaben, welches nach ordentlichem Austritt des Mitgliedes vom Verein, nach Abzug der Missachtungsstrafen noch vorhanden ist, wird ohne Zins wieder Rückerstattet.
§ 6 Hauptversammlung
§ 6.1 Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt.
Die Einladung der Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden.Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
§ 6.2 Die ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.
Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
§ 6.3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
¤ Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz, sowie des Berichts der Revisionsstelle
¤ Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
¤ Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge
¤ Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
¤ Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
¤ Erledigung von Rekursen
¤ Änderung der Statuten
¤ Auflösung des Vereins
§ 6.4 Beschlüsse der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.
Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, ausser bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.Bei Abstimmungen der Eventplanung haben die aktiven Fahrer das alleinige Stimmrecht.Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristische Person gilt als ein Mitglied und übt das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
§ 6.5 Die Einladung zur obligatorischen Hauptversammlung und aller anderen Sitzungen, erfolgt Elektronisch per E-Mail und per Post im Forum „Interner Bereich“ und muss durch jedes Mitglied vom Verein, durch An- oder Abmeldung bestätigt werden.

Falls vom Vereinsmitglied keine Bestätigung schriftlich oder mündlich erfolgt, werden vom Sitzungsdepot jedes Mitgliedes einen viertel des Betrages zu Gunsten des Vereins abgezogen. werden bei obligatorischen Sitzungen jeweils CHF 25.-  in Rechnung gestellt.

§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Die Mitgliederversammlung (Höck) findet nach Möglichkeit vier Mal im Jahr einmal im Monat abwechslungsweise im Raum Bern oder Zürich statt und wird kurzfristig von Vereinsmitgliedern elektronisch (Facebook / Whatsapp) festgelegt. es wird jeweils zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand an der aktuellen Mitgliederversammlung über das nächste Datum und die Lokalität bestimmt. 
§ 7.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt Elektronisch per E-Mail und per Post im Forum „Interner Bereich“ und muss durch jedes Mitglied vom Verein, durch An- oder Abmeldung bestätigt werden.

Falls vom Vereinsmitglied keine Bestätigung schriftlich oder mündlich erfolgt, werden vom Sitzungsdepot jedes Mitgliedes einen viertel des Betrages zu Gunsten des Vereins abgezogen. werden bei obligatorischen Sitzungen jeweils CHF 25.-  in Rechnung gestellt.

Bei Missachtung der Antwortspflicht aller obligatorischen vier Jahressitzungen im Kalenderjahr, wird das Mitglied des Vereins ausgeschlossen, ohne Rückerstattung des Sitzungsdepos und mit einer zusätzlichen Sperrfrist von fünf Jahren.

§ 7.3 Jedes Vereins Mitglied hat die Pflicht pro Kallenderjahr an mindestens einem der obligatorischen vier Sitzungen (obligatorische Hauptversammlung und Mitgliederversammlungen) anwesend zu sein.
Ausnahmen gelten schriftlich und mit triftigem Grund der Abwesenheit.
Falls dies nicht der Fall ist wird das Mitglied des Vereins ausgeschlossen, ohne Rückerstattung des Sitzungsdepos und mit einer zusätzlichen Sperrfrist von fünf Jahren.
§ 8 Leiter der Vereinigung (Vorstand):
§ 8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
§ 8.2 Der Vorstand ist Beschlussfähig sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

§ 8.3 Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst.
Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 8.4 Präsident: Tobias Fässler
Präsident: Miriam Dutto

¤ Präsidium des *Teams*
¤ Organisation der Anlässe und Gestaltung des Jahresprogramms
¤ Ressort der Öffentlichkeitsarbeiten
¤ Pressekontakt
¤ Berichte erstellen
¤ Sitzungsleitung
¤ Abstimmungsteilnahme notwendig nur bei Stimmengleichheit
Vizepräsident: Andreas Facchin
Vizepräsident: Michael Sahli
¤ Stellvertretung des Präsidenten
Aktuar: Prisca Spalinger
Sekretär: Marcial Meier

Sekretär: Sebastian Moser
Sekretär: Philippe Guillod

¤ Mithilfe bei der Organisation des Geschehens
Kassier: Jan Blaser
Kassier: Jürg Suter

Kassiererin: Jeniffer Ruzicska
Kassier: Sebastian Moser

¤ Verwaltung der Clubfinanzen
¤ Führt die Vereinskasse und erstattet alljährlich an der HV Bericht.
¤ Zeichnungsberechtigung zusammen mit dem Präsidenten
Website: Lisandro Greco
Webseite: Matthias Hofer
Webseite: Miriam Dutto
Webseite: Marc Pfister

¤ Betreuung der Clubwebseite im Internet
Sponsoring: Beat Hofstetter
Sponsoring: Michael Sahli

¤ Akquirierung von Sponsoren in vorheriger Absprache mit dem Vorstand
¤ Bearbeitung und Betreuung der Sponsorenverträge
Beistand: Miriam Dutto
¤ Beratung und Unterstützung des Vorstands
§ 8.5 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung vorbehalten sind.
§ 8.6 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Er zeichnet kollektiv zu zweien, wobei einer der Zwei der Präsident sein muss.
§ 8.7 Die Vorstandmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 9 Revisionsstelle
§ 9.1 Das Geschäftsjahr fällt nicht mit dem Kalenderjahr zusammen, es endet per 30. November.
Auf den 30. November 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
§ 9.2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht.
Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
§ 9.3 Die Hauptversammlung bestimmt jedes Jahr zwei Revisoren für das Vereinsjahr neu.
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.
§ 10 Finanzen und Vereinsvermögen
§ 10.1 Der Verein muss sich finanziell selber tragen.
§ 10.2 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Gönnerbeiträgen, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen und Vermächtnissen und dem Verkauf von Shop Artikel wie Bekleidung, Kleber und Diverses.
§ 10.3 Die Kosten für Anlässe und Ausflüge werden grundsätzlich von den Mitgliedern selber getragen.
In Zusammenarbeit und Absprache mit den Mitgliedern, wird mit Tuning-24 versucht, durch Werbung und Sponsoring weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 10.4 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 10.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft von einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Publikation
§ 11.1 Der Verein wird auf der Homepage www.DriftTeam.ch vorgestellt. Es werden die Koordinaten der Fahrer und der Team Mitglieder, Events und Termine, sowie Berichte bereit gestellt.

Des Weiteren ist die Homepage über die folgenden Domain Namen zusätzlich erreichbar: www.Drift-Team.ch, www.DriftTeamSwitzerland.ch, www.DriftTeam-Switzerland.ch.

Das Forum kann auch über www.driftforum.ch direkt erreicht werden.

§ 12 Vereinsauflösung
§ 12.1 Die Auflösung des Vereins kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefordert und per Ende des Kalenderjahres vollstreckt werden.
Es genügt eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder bei der Abstimmung an der Hauptversammlung.Der allfällige Liquidationserlös wird per Beschluss der Hauptversammlung verwertet.
§ 13 Statutenänderungen
§ 13.1 Änderungen der vorliegenden Statuten können an der Hauptversammlung Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Es sind mindestens Zweidrittel aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 14 Rechtsgrundlagen
§ 14.1 Soweit die vorliegenden Statuten keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen des schweizerischen Vereinsrechts Anwendung.
§ 15 Weitere Bestimmungen
§ 15.1 Der Vorstand ist der Meinung, dass es unter erwachsenen Menschen keiner weiteren Bestimmungen bedarf.

Redliches Interesse an der Sache, Anstand, Fairness, Ehrlichkeit und Kameradschaft sind
die Voraussetzungen für ein aktives und fruchtbares zusammenleben.

§ 16 Statutenänderungen
Statutenänderungen vom 01.03.2008
§ 4.2 Änderung Neumitglieder Aufnahme nicht mehr durch Zweidrittel-Mehrheit des Vorstandes zu entscheiden, sondern mit der Unterschrift auf dem Mitglieder Antrag des Neumitgliedes nur eines Vorstandsmitgliedes.
§ 5.2 Zusätzliche Klausel: Mahnung Jahresbeitrag.
§ 5.4 Zusätzlicher Artikel: Rückerstattung Jahresbeitrag.
§ 5.5 Zusätzlicher Artikel: obligatorische Clubbekleidung.
§ 6.4 Zusätzliche Klausel: Abstimmungsrecht der Fahrer bei der Eventplanung.
§ 8.4 Das Mandat für die Webseite entfällt im Vorstand, aufgrund der Änderung Matthias Hofer durch Miriam Dutto und der daraus ergebenden Doppelbesetzung im Vorstand von Miriam Dutto.
§ 11.1 Zusätzliche Domain Namen zur Homepage Erreichbarkeit der folgenden Namen:
www.Drift-Team.ch, www.DriftTeamSwitzerland.ch, www.DriftTeam-Switzerland.ch.
Statutenänderungen vom 27.03.2009
§ 1.1 Änderung: Name DriftTeam Switzerland
§ 5.1 Zusätzliche Klausel: Mitgliedschaft für Minderjährige.
§ 7.1 Änderung: Die Mitgliederversammlung findet vier Mal im Jahr statt und es wird jeweils zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand über das nächste Datum und die Lokalität bestimmt.
§ 8.4 Änderung: Kassieramt
§ 11.1 Zusätzliche Domain Namen zum Forumauf der Homepage: Erreichbarkeit über folgenden Namen:
www.driftforum.ch
Statutenänderungen vom 01.05.2010
§ 2.2 Änderung: Sitz und Anschrift des Präsidenten
§ 5.6 Zusätzliche Klausel: Sitzungsdepot pro Mitglied für die Antwortpflicht
§ 6.5 Zusätzliche Klausel: Antwortspglicht der Hauptversammlung
§ 7.2 Zusätzliche Klausel: Antwortspglicht der Mitgliederversammlung
§ 7.3 Zusätzliche Klausel: Antwesenheitspflicht einer Sitzung pro Kallenderjahr
§ 8.4 Änderung: Sekretärenamt
Statutenänderungen vom 27.03.2011
§ 2.2 Änderung: Sitz und Anschrift des Präsidenten
§ 5.6 Gelöschte Klausel: Sitzungsdepot pro Mitglied für die Antwortpflicht
§ 6.5 Änderung Klausel: Antwortspglicht der Hauptversammlung
§ 7.2 Änderung Klausel: Antwortspglicht der Mitgliederversammlung
§ 7.3 Änderung Klausel: Antwesenheitspflicht einer Sitzung pro Kallenderjahr
§ 8.4 Änderung: Sekretärenamt, Kassieramt und auflösung Sponsoringamt
§ 8.7 Zusätzliche Klausel: Befreiung der Jahresbeiträge der Vorstandsmitglieder
Statutenänderungen vom 02.02.2014
§ 4.2 Änderung Klausel: Antrag via Mitglieder-Antrags Formular auf der Homepage www.driftteam.ch
§ 5.5 Änderung Klausel: Erhöhung Kosten der obl. Bekleidung, aber mit zusätzlichen Artikel
§ 6.5 Änderung Klausel: Versnad Einladung per Post und Mail ohne Forum
§ 7.2 Änderung Klausel: Versnad Einladung per Post und Mail ohne Forum. Anstatt vier Sitzungen neu die obligatorischen.
§ 7.3 Änderung Klausel: Anstatt vier Sitzungen neu die obligatorischen.
§ 8.4 Reaktivierung Klausel: Marc Pfister
§10.2 Änderung Klausel: zusätzlich Shop Artikel
§10.3 Änderung Klausel: Löschen der Zusammenarbeit mit Tuning-24, diese hat nie existiert.
§11.1 Änderung Klausel: Löschen vom Forumzugang
Statutenänderungen vom 24.01.2016
§ 2.2 Änderung: Sitz und Anschrift des Präsidenten
§ 6.5 Änderung Klausel: Versand Einladung nur per Post
§ 7.1 Änderung Klausel: Höck anstelle Mitgliederversammlung, monatlich, Ort von Vereinsmitgliedern festgelegt
§ 7.2 Entfall Klausel
§ 7.3 Änderung Klausel: Kein Auschluss bei nicht Einhalten der Klausel
§ 8.4 Änderung: Präsidenten-, Vizepräsidenten-, Kassier-, Website- und Sekretäramt. Umbennenung Sekretär zu Aktuar. Neu Beistandsamt.
§ 8.6 Keine Änderung: Klausel klar formuliert.
§ 9.1 Änderung Klausel: Geschäftsjahr endet per 30. November.
§ 13.1 Änderung Klausel: Statutenänderungen an Hauptversammlung mit Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
Weisslingen, 24.01.2016
Der Präsident Der Vizepräsident Der Aktuar
Tobias Fässler Andreas Facchin Prisca Spalinger